Sandabbau und Sandtransport im Naturpark Wildeshauser Geest

durch die M+S Transportgesellschaft

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Der Sandabbau im Naturpark Wildeshauser Geest

 
Diese Seite setzt sich beispielhaft mit der Argumentation der M+S Transportgesellschaft für einen Sandabbau auseinander. Basis sind einige Kernsätze aus dem Gutachten zum Raumordnungsverfahren für einen geplanten Sandabbau in der Gemarkung Stühren, Stadt Bassum, die teilweise unkommentiert und z.T. mit eigenen Kommentaren versehen dargestellt werden.
Die Auswahl der Argumente ist nicht zufällig, die Auseinandersetzung mit ihnen ist nicht objektiv und die Kommentare sind nicht ohne Ironie. Die Zitate, kursiv geschrieben, sind aber korrekt und nicht aus dem Zusammenhang gerissen, was Sie durch einen einfachen Vergleich mit dem Original feststellen können.


Sandabbau schützt die Natur und wertet die Landschaft auf!

Dieser Eindruck kann entstehen, wenn man das Gutachten vom 10.09.2012 liest, das die M + S Transportgesellschaft mbH & CO.KG dem Landkreis Diepholz zum Raumordnungsverfahren vorgelegt hat. Im Folgenden finden Sie die Aussagen des Gutachters zu einigen, von mir ausgewählten Stichwörten. Beachten Sie bitte, dass es sich bei der kursiven Darstellung immer um Originalzitate aus dem Gutachten handelt.


Der Sandabbau und das Bundesnaturschutzgesetz

§ 44 BnatSchG: Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
     

Und das schreibt der Gutachter

zu den Amphibien:
" ... Durch das geplante Vorhaben werden Lurche weder vorsätzlich gefangen, verletzt oder getötet, noch wird ihnen nachgestellt oder werden Lurch-Entwicklungsformen (Laich, Larven) aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört. Es ist wenig wahrscheinlich, dass wandernde Lurche auf der noch festzulegenden Abfuhrstrecke in nennenswerter Anzahl überfahren werden. ... " (S.88)
 
zu den Vögeln:
" ... Bis auf den Grünspecht sind alle nachgewiesenen Brutvogelarten ("europäische Vogelarten") besonders geschützt [...]
Der Grünspecht ist eine streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG. Er brütete 2011 mit einem Paar in einem Gehölzbestand (Hofgehölz) im südlichen Bereich des UG und damit von der vorgesehenen Abbaustätte entfernt.
Brutplätze (Fortpflanzungs- od. Niststätten) von im Gebiet vorkommenden Vogelarten werden bei Realisierung des Vorhabens überplant. Unter der Voraussetzung, dass die randlichen Gehölze nicht zur Brutzeit - März bis Juli - entfernt oder zurück geschnitten oder anderweitig beschädigt werden, dürften keine gehölzbrütenden Vogelarten direkt und damit erheblich betroffen sein. [...]
Es ist davon auszugehen, dass sich einige der aktuell an den Gehölzrändern der zukünftigen Abbaustätte brütenden Arten von dort zurück ziehen werden: Hier dürften Vertreibungswirkungen durch menschliche Anwesenheit, Lärm, Licht, Reflexionen usw. wirksam werden.
Gleiches gilt für die Feldlerche und die Wiesenschafstelze mit jeweils drei Brutpaaren auf Flächen der zukünftigen Abbaustätte [...]. Diese Arten haben im Umfeld des UG jedoch Möglichkeiten neue Reviere zu besetzen. [...] Bei sukzessiver Erweiterung der Abbaustätte "über Jahre" bleiben für die Feldlerche geeignete Revierbereiche auch längerfristig bestehen.
... " (S.89)
 
zu den Fledermäusen:
" ... In Bezug auf die Einrichtung der Abbaustätte ist davon auszugehen, dass keine Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG erfüllt werden, da den Fledermäusen weder nachgestellt wird, noch Wohnstätten (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) vernichtet werden. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern wird. Zwar werden Nahrungssuche-Räume am Rand der Planfläche eingeschränkt, doch bleiben genug Nahrungssuche-Möglichkeiten im Umfeld der Eingriffsfläche. Nach gegenwärtiger Kenntnis werden zudem keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von der Erweiterung betroffen. Durch die Planumsetzung entstehen ggf. auch Bereiche und Strukturen, die für Fledermäuse späterhin geeignet sein können: z. B. windarme Nahrungsorte. ... " (S.91f)
 
Die Vorschriften des § 44 (1) BnatSchG werden durch den geplanten Sandabbau übererfüllt; die Tiere haben großes Glück.


Das Landschaftsbild

" ... Das geplante Abbauvorhaben stellt im Bezug auf die topografischen Veränderungen des Geländes und der Abbautätigkeit an sich, einen erheblichen Eingriff in das Landschaftbild dar. Die Konsequenzen aus dieser Veränderung sind bei langfristiger Betrachtung, bei einem Abbauzeitraum von ca. 20-25 Jahren, aber nicht eindeutig negativ zu bewerten. Bei der Betrachtung der Auswirkungen eines Abbauvorhabens auf die Indikatoren des Bewertungskriteriums "Eigenart" wird dieses deutlich. Widerspricht die Topografie der Abbaustätte dem Begriff der "Natürlichkeit" des Betrachters, so kann das Erlebnis einer naturraumtypischen, spontanen Vegetationsentwicklung und das Vorhandensein von naturraumtypischen Tierpopulationen durchaus eine Qualität erreichen, die nur durch die Aufgabe menschlicher Nutzung von Flächen erreicht werden kann und im höchsten Maße als natürlich charakterisiert wird.
Ähnlich verhält es sich bei der Betrachtung der Indikatoren "Vielfalt" und "Historische Kontinuität". Eine Abbaufläche dieser Größenordnung der natürlichen Entwicklung zu überlassen und den menschlichen Einfluss auf ein Minimum zu reduzieren, wird insbesondere bei Biotopen und Arten zu einer Erhöhung der Vielfalt führen, die im Zuge der intensiven Landnutzung mehr und mehr verloren gegangen ist.
... " (S.82f)
 
Der Sandabbau korrigiert die Fehler und Versäumnisse vorangegangener Gererationen. Mit großer Freude sehe ich der Entstehung einer ursprünglichen und wirklich natürlichen Landschaft entgegen.


Naherholung und Tourismus

" ... Im regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Diepholz ist die Abbaustätte von der Darstellung Vorranggebiet für die ruhige Erholung überlagert. Der übrige Teil des Untersuchungsraums ist als Vorsorgebiet für die Erholung dargestellt. [...] Die Radwanderwege sind bei der Durchführung des Abbaus weiterhin nutzbar und werden durch die Abbautätigkeit nur gering belastet. Zudem wird die Abbautätigkeit auf Werktage beschränkt und die Zeiten der Erholung und Fahrradnutzung hauptsächlich am Wochenende zu einer Reduzierung der Konflikte führen. [...] Für die nahe der geplanten Abbaustätte wohnenden Anwohner ist eine Beeinträchtigung der Naherholung (Spazierengehen) durch den Transportverkehr und die Geräuschentwicklung zeitweise möglich. ... " (S.26f)
 
" ... Der Abbau des Sandes führt zu einer Beeinträchtigung der Anlieger durch die Geräuschemissionen durch die Abbaugeräte und den Abtransport des Sandes. [...] Bei bestimmten Wetterlagen können trotz der ergriffenen Vorsorgemaßnahmen Sandverwehungen auftreten.
Weiterhin ergibt sich eine Beeinträchtigung der Anlieger durch die Veränderung des Landschaftbildes. Die Abbaugrube mit dem Spülfelder, den teilweise wahrzunehmenden Maschinen und der Einzäunung stellen eine visuelle Beeinträchtigung für die Anlieger dar. Zudem sind Wege innerhalb der Abbaustätte für die Naherholung nicht mehr nutzbar. Für die Abfuhr genutzte Wege können durch den Transportverkehr beeinträchtigt werden und sind damit in ihrer Naherholungsfunktion zeitweise eingeschränkt.
... " (S.83ff)
 
" ... Über die spezielle Anziehungskraft der Hügelgräber an der Abbaustätte auf interessierte Besucher liegen mangels Erhebung keine Angaben vor. ... " (S. 27)
 
" ... Nur ein Teilbereich des ehemals vorhandenen Grabfeldes ist heutzutage noch sichtbar. Trotz der vorangegangenen Zerstörungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich noch Fundstücke im Bereich der ursprünglichen Grabhügel im Boden befinden. Der Großteil der Grabfeldfläche auf dem Flurstück 112/2 wird im Verlauf des Sandabbaus abgebaut.
Das Gelände um das verbliebende Hügelgrab wird von drei Seiten abgegraben, so dass der Grabhügel zeitweise auf einer künstlich geschaffenen Landzunge über der Abbaugrube thront und dadurch der Eindruck, den die ursprüngliche Lage vermittelte, stark verfälscht wird. [...] Der Abbau stellt für das Gräberumfeld eine erhebliche Beeinträchtigung dar.
... " (S.84)
 
Noch Naturpark? Oder schon Industriegebiet?


Das Grundwasser

" ... Auf einer Fläche von 20,50 ha wird das Grundwasser freigelegt. Die Entstehung einer offenen Wasserfläche bedeutet eine potentielle Gefährdung des Grundwassers. Der See wird vermutlich ein nährstoffarmes Gewässer mit neutralem bis leicht sauren pH-Werten sein. Die beobachtete Vorbelastung dürfte langfristig durch den erheblich geringer belasteten Niederschlag ausgeglichen werden. Eine potentielle Eutrophierungsmöglichkeit ist gegeben. ... " (S.78f)
 
" ... Durch die Freilegung des Grundwassers wird der Grundwasserspiegel in Teilbereichen angehoben, bzw. abgesenkt.
Durch den Spülkreislauf erfolgt eine permanente Wasserentnahme und -wiederzuführung aus dem Abbausee und es kann zeitweise zu Eintrübungen an der Einleitungsstelle kommen. Die Wasserqualität wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.
... " (S.74)
 
" ... Durch das Freilegen der Grundwasseroberfläche kann es zu einer Veränderung der chemischen Zusammensetzung des Grundwassers kommen. [...] Das anströmende Grundwasser zeigt leicht reduzierende Verhältnisse und wird durch Luftkontakt belüftet. Parallel wird es mit sauerstoffreichem Niederschlagswasser gemischt. Diese Veränderung dürfte vor allem zum Ausfallen von Schwermetallen führen. Insbesondere die Eisengehalte liegen unter den örtlichen Verhältnissen lokal relativ hoch. ... " (S.78f)
 
Kein Kommentar - mir fehlen die Worte.


Der Boden

" ... Die Bodenfunktionen werden durch ein Bodenabbauvorhaben generell massiv beeinträchtigt und gehen weitgehend verloren. ... " (S.76)
 
" ... Durch den Bodenabbau kommt es zu dem vollständigen Verlust der landwirtschaftlichen Fläche auf ca. 32 ha. ... " (S.75)
 
" ... Die zu erwartenden Verdichtungen des Bodens durch das Befahren mit Fahrzeugen und die Bodenbearbeitungen sind im Bereich der geplanten Trockenabbauböschungen erheblich, da durch die zu erwartende starke mechanische Belastung vor allem bei feuchtem Boden mit Verdichtungen zu rechnen ist. ... " (S. 77)
 
" ... Die vegetationsfreien Böden am Rande des Abbausees werden keine Bodenlebewelt (Edaphon) aufweisen und sind als Rohböden zu bezeichnen. Nur sehr langfristig können diese Böden wieder ihre Funktionen durch die einsetzende Bodenbildung übernehmen.
Die entstehenden Unterwasserböden haben aufgrund des geringen Sauerstoffgehaltes keine Bedeutung für die Bodenfunktionen. Die großen Flächen des Antragsgebietes gehen als forst- und landwirtschaftliche Fläche verloren.
... " (S.77)
 
Das kann man hinnehmen, wenn man bedenkt, dass eine Humusschicht von 2-3 Zentimetern zumeist nach weniger als 500 Jahren schon wieder aufgebaut ist.


Die regionale Wirtschaftsförderung

" ... Wenn der Sandabbau in dem Gebiet Fesenfeld / Stühren nicht weiterbetrieben werden kann, muss der Antragsteller anderweitig versuchen, Abbauflächen zu erschließen. Die M+S Transportgesellschaft mbH & Co.KG hat zu diesem Zweck ein weiteres Raumordnungsverfahren (ROV) nahe Oyten und der Ortschaft Embsen durchführen lassen. Dieses potentielle Abbaugebiet besitzt allerdings durch das nahe gelegene Wohngebiet mit Einfamilien- und Reihenhausbebauung in Oyten, OT Oytherthünen, ein hohes Konfliktpotential, so dass eine Erschließung des Rohstofflagers vermutlich nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. Aufgrund dieser Unsicherheit würde der Antragsteller Gefahr laufen, im Falle eines langwierigen Genehmigungsverfahrens oder gar einer Ablehnung, keine ausreichenden Sandvorräte mehr zu besitzen. Der Sandhandel, ein Standbein des Antragstellers, wäre nicht mehr konkurrenzfähig, da zu hohe Transportkosten entstehen oder die Nachfrage nach gewissen Liefermengen nicht befriedigt werden könnten. ... " (S.17f)
 
Es ist ja klar, dass die Konkurrenzfähigkeit nicht mehr gegeben wäre, wenn die K+M Transportgesellschaft die gleichen Transportkosten wie die Mitbewerber hätte. Und es ist ja auch zu verstehen, dass man den Konflikt mit anderen Landkreisen vermeiden will, wenn man hier doch schon so gute Erfahrungen gemacht hat.
 
Und, wie man sieht, sind hier die örtlichen Behörden durchaus geneigt, der Firma weiterhin entgegen zu kommen:
 
" ... Die in der Genehmigung befindliche Erweiterung des Nassabbaus Fesenfelder Heide gibt dem Antragsteller die Sicherheit, ausreichend Abbaumaterial zu bevorraten, um die erforderlichen Untersuchungen und Anforderungen, die zur Erlangung einer Abbaugenehmigung für die geplante Abbaustätte Stühren erforderlich sind, erarbeiten zu können. ... " (S.10)
 


Warnschild bei Stühren

Warnschild bei Stühren

GAR - das Wertstofflager

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Sandabbau zwischen Fahrenhorst und Kirchseelte

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Ausgebeutete Sandgrube

Ausgebeutete Sandgrube

Ausgebeutete Sandgrube

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